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Betriebliche Altersversorgung

Änderungen beim Arbeitgeberzuschuss seit 01.01.2022

Neuregelung zur Anpassung der betrieblichen Altersversorgung

Bereits zum 1. Januar 2018 trat das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft. Hiernach muss der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (vgl. § 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG)). Diese Regelung gilt bereits seit dem 1. Januar 2019 für alle neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen über die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Wurde eine Entgeltumwandlungsvereinbarung vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen, muss der Zuschuss erst seit dem 1. Januar 2022 gezahlt werden.

Viele Arbeitgeber sind in der Pflicht

Doch es gibt offene Fragen: Welche Umsetzung ist in Ihrem Betrieb sinnvoll? Bestehen bereits betriebliche Regelungen, die Sie berücksichtigen müssen?

Gerne unterstützen wir Sie bei der Klärung dieser und anderer Fragestellungen und beraten Sie persönlich zu Ihrer individuellen Situation im Unternehmen – gerne auch online . Vereinbaren Sie jetzt ganz einfach einen Beratungstermin.

Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung – Die wichtigsten Hintergründe kurz zusammengefasst

Mit dem zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Betriebsrentenstärkungsgesetz, fördert der Gesetzgeber die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung. Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung allein reicht schon heute nicht mehr aus, um den Lebensstandard im Alter vollständig zu bestreiten.

 

Die betriebliche Altersversorgung ist ein besonders effektiver Weg, zusätzlich vorzusorgen. Der Staat fördert diese Form der Altersvorsorge, indem die Versorgungsbeiträge steuer- und sozialversicherungsfrei eingezahlt werden können. Bei gleichem Nettogehalt können so sehr viel höhere Beiträge in die Vorsorge fließen.

 

Mit der Reform des BetrAVG durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz haben sich zahlreiche Neuerungen für die betriebliche Altersversorgung ergeben. Eine Neuerung besteht darin, dass der Arbeitgeber bei den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gesetzlich verpflichtet wird, einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung zu gewähren.

 

Nach der gesetzlichen Regelung muss der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (vgl. § 1a Abs. 1a BetrAVG).

Wie sieht das in der Praxis aus? Ein Beispiel.

Angenommen Ihr Arbeitnehmer zahlt aus seinem monatlichen Bruttogehalt (hier 2.500 Euro) 100 Euro in eine betriebliche Altersversorgung. Dabei belaufen sich Ihre resultierenden Gesamtersparnisse der Sozialversicherung auf 19,97 Euro.

 

Laut Neuregelung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses müssen Sie 15 Prozent des vom Mitarbeiter umgewandelten Entgelts (100 Euro) als Arbeitgeberzuschuss zahlen. Dies entspricht einem Beitrag von 15 Euro (15 Prozent von 100). Durch Ihren Zuschuss erhöht sich somit der Gesamtbetrag des Arbeitnehmers in der betrieblichen Altersversorgung von 100 Euro auf 115 Euro.

Mitarbeiterbruttogehalt monatlich
2.500 Euro

Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung

100 Euro

Zuschuss des Arbeitgebers (15 % SV-Ersparnis)

15 Euro

Gesamtbetrag in die bAV des Mitarbeiters

115 Euro

Anmerkungen

tatsächliche Gesamtersparnis der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers (19,975 %)*

19,97 Euro

* Annahmen: Die tatsächliche Gesamtersparnis des Arbeitgebers ergibt sich aus den anteiligen Beiträgen zur Sozialversicherung: 7,95 % ges. Krankenversicherung, 9,3 % ges. Rentenversicherung, 1,2 % Arbeitslosenversicherung, 1,525 % Pflegeversicherung

Änderungen-beim-Arbeitgeberzuschuss-nicht-vergessen

Nicht vergessen!

Im Wettbewerb um qualifizierte Arbeitnehmer ist die betriebliche Altersversorgung ein gutes Mittel zur Mitarbeiterbindung und Steigerung der Motivation.

Ab wann und für wen gilt der verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung?

Diese Verpflichtung gilt für alle ab dem 1. Januar 2019 geschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen ist der Zuschuss nach der gesetzlichen Regelung erst seit dem 1. Januar 2022 zu zahlen (§ 26a BetrAVG). Ist die betriebliche Altersversorgung durch Tarifvertrag geregelt, kann die Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses anders geregelt bzw. sogar ausgeschlossen sein.

Wir stehen als Ansprechpartner zur Verfügung

Im Einzelfall kann die bereits bestehende Altersversorgung sehr komplex geregelt sein. Nutzen Sie daher die Gelegenheit, zusammen mit unserem Spezialisten die Umsetzung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses zu besprechen – gerne auch online.